Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt 18 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/18#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, werden nach diesem Gesetz vollstreckt, soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/18#abs-2 (2) Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.