Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 102
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/102#abs-1 (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/102#abs-2 (2) Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu Art. 102 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 23.11.2020 – Vf. 59-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.12.2024 – Vf. 15-VII-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.06.2018 – Vf. 8-VII-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 96-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 01.07.2025 – Vf. 19-VII-20
- VG Regensburg, 26.10.2023 – RN 5 V 23.1640
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.10.2025 – Vf. 26-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 27.08.2025 – Vf. 34-VII-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 02.07.2025 – Vf. 25-VII-20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 102 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.