Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 102

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/102#abs-1 (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/102#abs-2 (2) Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.

Art 101 Art 103