Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 10 Öffentliche Zustellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 34 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.