Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 85 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Magdeburg, 10.10.2024 – 3 A 115/22 MD
- BVerwG, 27.06.2018 – 6 C 10/17Besonders schwerer Unglücksfall; Unterstützung des Landes durch die Bundespolizei; amtshilfebedingte Mehrkosten; AuslagenbegriffZitiert von 6
- VG Cottbus, 10.02.2011 – 1 K 1174/06
3 Entscheidungen zu § 85 VwVfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.