Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 85 Entschädigung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

§ 84 § 86