Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 85 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 85 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 10.10.2024 – 3 A 115/22 MD
- BVerwG, 27.06.2018 – 6 C 10/17Besonders schwerer Unglücksfall; Unterstützung des Landes durch die Bundespolizei; amtshilfebedingte Mehrkosten; AuslagenbegriffZitiert von 6
- BVerwG, 22.04.2004 – 7 C 5.03Zitiert von 5
- BFH, 16.12.1987 – X R 7/82Zitiert von 7
- VG Cottbus, 10.02.2011 – 1 K 1174/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.