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# § 86 VwVfG — Abberufung

Verwaltungsverfahrensgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

- 1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,

- 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

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Zitiervorschlag: § 86 VwVfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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