Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 87 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein, danke" durch einen Beisitzer eines Wahlvorstands während der Ausübung des WahlehrenamtesZitiert von 20
1 Entscheidung zu § 87 VwVfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/87#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/87#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.