Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/87#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/87#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 86 § 88