Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 82 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.