Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 81 § 83