Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.11.2009 – 7 KS 8/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2007 – 14 K 3014/04Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 04.06.2020 – 1 E 1/19.PZitiert von 4
- OVG NRW, 02.03.2006 – 11 A 1752/04Zitiert von 7
- OVG NRW, 21.02.2022 – 11 D 171/20.AK
- VGH Bayern, 27.06.2019 – 22 AE 19.40025
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2025 – 14 S 1737/24Zitiert von 5
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- OLG Brandenburg, 17.03.2023 – 2 U 26/22Zitiert von 1
25 Entscheidungen zu § 77 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.