Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- VG Mainz, 18.04.2024 – 1 K 386/23.MZ
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 – OVG 70 A 13.12
- VG Frankfurt am Main, 10.03.2015 – 5 K 1357/14.FZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2023 – L 2 AS 519/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 68/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VII-Verg 7/16
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 08.04.2013 – 3 K 719/11.WI
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.12.2009 – 4 K 694/09.NW
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 – 202 EnWG 98/07 (PS)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.