Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Stand: 01.01.2025
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 15 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Mainz, 18.04.2024 – 1 K 386/23.MZ
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 – OVG 70 A 13.12
- VG Frankfurt am Main, 10.03.2015 – 5 K 1357/14.FZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2023 – L 2 AS 519/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 68/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VII-Verg 7/16
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 08.04.2013 – 3 K 719/11.WI
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.12.2009 – 4 K 694/09.NW
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 – 202 EnWG 98/07 (PS)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.