Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 27 Zwangsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/27?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/27?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Zwangsmittel sind
Zwangsgeld (§ 30),
Ersatzvornahme (§ 32),
Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 33),
unmittelbarer Zwang (§ 34),
Zwangsräumung (§ 35),
Wegnahme (§ 36).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27 VwVGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Potsdam, 13.02.2024 – VG 3 L 48/24Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.07.2023 – 3 L 518/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.