Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 36 Wegnahme

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/36#abs-1 (1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, kann die Vollstreckungsbehörde sie ihm wegnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/36#abs-2 (2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er über ihren Verbleib Auskunft zu geben oder gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht in seinem Besitz habe und er nicht wisse, wo die Sache sich befindet.

§ 35 § 37