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§ 16 VwVGBbg (Brandenburg) — Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 2

Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen