Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 2
Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
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Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 2
Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen