Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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