Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 17 Kostenregelung
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1580)
BGBl. 2009 I S. 1580
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.