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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1580

BGBl. 2009 I S. 1580 · 7.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1580
                                     Drittes Gesetz
                     zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
                                             Vom 25. Juni 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                  Änderung des

           Opferentschädigungsgesetzes

   Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Aus-
      länder, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeich-
      neten Personen gehört, bis zum dritten Grade
      verwandt sind oder in einem den Personenkrei-
      sen des Absatzes 8 entsprechenden Verhältnis
      zu ihm stehen oder“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:

                         „§ 3a
        Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
     (1) Erleiden Deutsche oder Ausländer nach § 1
  Absatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland infolge einer
  Gewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheit-
  liche Schädigung im Sinne von § 1 Absatz 1,
  erhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirt-
  schaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach
  Absatz 2, wenn sie

  1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt

     im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und

  2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden
     Zeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort
     aufgehalten haben.

     (2) Geschädigte erhalten die auf Grund der
  Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der
  Heilbehandlung und der medizinischen Rehabili-
  tation einschließlich psychotherapeutischer Ange-
  bote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte
  mit einem Grad
  der Schädigungsfolgen (GdS)
  unter 25           eine Einmalzahlung von 714 Euro,

  bei einem GdS
  von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1 428 Euro,
  bei einem GdS
  von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5 256 Euro,

  bei einem GdS
  von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9 192 Euro
  und bei einem GdS
  von 100        eine Einmalzahlung von 14 976 Euro.

   Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von
   Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung
   von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer
   Hirnschädigung, bei schweren Verbrennungen oder
   bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von mehr

   als zwei Gliedmaßen beträgt die Einmalzahlung

   25 632 Euro.

      (3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen
   nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im
   Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne
   von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit
   Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie
   sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmal-
   zahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2 364 Euro,
   bei Halbwaisen 1 272 Euro und ansonsten
   4 488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene
   einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder
   an den Folgen einer Gewalttat im Ausland
   verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen
   psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Über-

   führungs- und Beerdigungskosten wird ein Zu-
   schuss bis zu 1 506 Euro gewährt, soweit nicht
   Dritte die Kosten übernehmen.
      (4) Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen
   oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssyste-
   men sind auf die Leistungen nach den Absätzen 2
   und 3 anzurechnen. Hierzu können auch Leistungs-
   ansprüche aus Sicherungs- oder Versorgungssys-
   temen des Staates zählen, in dem sich die Gewalttat
   ereignet hat. Handelt es sich bei der anzurechnen-
   den Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so

   ist der Anrechnung ein Betrag zugrunde zu legen,

   der der Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung
   nach § 1 erworbenen Anspruchs auf eine Kapital-
   abfindung entspricht.

      (5) Von Ansprüchen nach Absatz 2 sind Ge-
   schädigte ausgeschlossen, die es grob fahrlässig
   unterlassen haben, einen nach den Umständen des
   Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu be-
   gründen. Ansprüche nach Absatz 2 sind außerdem
   ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person
   ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1
   oder Absatz 2 vorliegt.

     (6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Ab-
   satz 3 ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund
   nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getöteten
   Person vorliegt.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
   bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
BGBl. 2009, Seite 1581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1581
        „(2) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen
      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, trägt
      der Bund die Kosten der Versorgung. Das

      Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem

      deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug

      oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.“

  cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
      Absätze 3 und 4.
  dd) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze
      angefügt:
      „Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der
      Bund den Ländern in einem pauschalierten Ver-
      fahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Ab-
      satz 1 und 2 entstandenen Ausgaben. Der Bund
      überprüft in einem Abstand von fünf Jahren,
      erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für
      die in Satz 1 genannte Quote.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
  bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 2
           Änderung des Verwaltungs-
       rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

   Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-

tierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze
angefügt:
„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund
den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils
57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstande-
nen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von
fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzun-
gen für die in Satz 3 genannte Quote.“

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3
Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom
1. Januar 2009 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 25. Juni 2009
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                 Olaf Scholz

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1580. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b7c28827373f9a5d….