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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1580
BGBl. 2009 I S. 1580 · 7.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Vom 25. Juni 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Aus-
länder, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeich-
neten Personen gehört, bis zum dritten Grade
verwandt sind oder in einem den Personenkrei-
sen des Absatzes 8 entsprechenden Verhältnis
zu ihm stehen oder“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:
„§ 3a
Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
(1) Erleiden Deutsche oder Ausländer nach § 1
Absatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland infolge einer
Gewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheit-
liche Schädigung im Sinne von § 1 Absatz 1,
erhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirt-
schaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach
Absatz 2, wenn sie
1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden
Zeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort
aufgehalten haben.
(2) Geschädigte erhalten die auf Grund der
Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der
Heilbehandlung und der medizinischen Rehabili-
tation einschließlich psychotherapeutischer Ange-
bote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte
mit einem Grad
der Schädigungsfolgen (GdS)
unter 25 eine Einmalzahlung von 714 Euro,
bei einem GdS
von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1 428 Euro,
bei einem GdS
von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5 256 Euro,
bei einem GdS
von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9 192 Euro
und bei einem GdS
von 100 eine Einmalzahlung von 14 976 Euro.
Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von
Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung
von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer
Hirnschädigung, bei schweren Verbrennungen oder
bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von mehr
als zwei Gliedmaßen beträgt die Einmalzahlung
25 632 Euro.
(3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im
Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne
von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit
Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie
sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmal-
zahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2 364 Euro,
bei Halbwaisen 1 272 Euro und ansonsten
4 488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene
einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder
an den Folgen einer Gewalttat im Ausland
verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen
psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Über-
führungs- und Beerdigungskosten wird ein Zu-
schuss bis zu 1 506 Euro gewährt, soweit nicht
Dritte die Kosten übernehmen.
(4) Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen
oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssyste-
men sind auf die Leistungen nach den Absätzen 2
und 3 anzurechnen. Hierzu können auch Leistungs-
ansprüche aus Sicherungs- oder Versorgungssys-
temen des Staates zählen, in dem sich die Gewalttat
ereignet hat. Handelt es sich bei der anzurechnen-
den Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so
ist der Anrechnung ein Betrag zugrunde zu legen,
der der Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung
nach § 1 erworbenen Anspruchs auf eine Kapital-
abfindung entspricht.
(5) Von Ansprüchen nach Absatz 2 sind Ge-
schädigte ausgeschlossen, die es grob fahrlässig
unterlassen haben, einen nach den Umständen des
Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu be-
gründen. Ansprüche nach Absatz 2 sind außerdem
ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person
ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 vorliegt.
(6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Ab-
satz 3 ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund
nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getöteten
Person vorliegt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:

„(2) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, trägt
der Bund die Kosten der Versorgung. Das
Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem
deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug
oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.“
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 3 und 4.
dd) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der
Bund den Ländern in einem pauschalierten Ver-
fahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Ab-
satz 1 und 2 entstandenen Ausgaben. Der Bund
überprüft in einem Abstand von fünf Jahren,
erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für
die in Satz 1 genannte Quote.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze
angefügt:
„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund
den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils
57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstande-
nen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von
fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzun-
gen für die in Satz 3 genannte Quote.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3
Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom
1. Januar 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1580. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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