Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 – 5 S 978/17Zitiert von 8
- VG Karlsruhe, 26.11.2015 – 2 K 4241/14Zitiert von 2
- VG Koblenz, 12.03.2024 – 1 K 55/22.KO
- VG Berlin, 06.07.2017 – 36 K 22.16
- VG Berlin, 24.06.2024 – 34 K 40/23Zitiert von 1
- VG Augsburg, 11.12.2023 – Au 9 K 23.1309Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 10.03.2026 – 1 A 5312/23
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 3545/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2024 – 6 A 10425/24.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/89#abs-1 (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/89#abs-2 (2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.