Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, Entstehung des Zweckverbandes
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 03.11.2022 – VG 5 K 275/22
- VG Frankfurt (Oder), 16.12.2020 – 5 K 3761/17Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 19.06.2019 – 5 K 2145/16Zitiert von 2
- VG Potsdam, 02.07.2024 – VG 8 K 1186/23Zitiert von 3
- VG Potsdam, 02.07.2024 – VG 8 K 715/22Zitiert von 3
- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 885/22
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 624/22
- VG Cottbus, 11.09.2024 – VG 6 K 1050/23
- VG Cottbus, 11.09.2024 – VG 6 K 1009/22
19 Entscheidungen zu § 14 GKGBbg →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GKGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/14#abs-1 (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg. § 3 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. Die kommunalen Mitglieder haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung nach Satz 1 oder Satz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/14#abs-2 (2) Der Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können Rechtsfehler bei der Bildung des Zweckverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.