Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 40 Ermessen
Stand: 25.08.2026
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu Art. 40 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 10.10.2024 – AN 17 K 23.2257
- BVerwG, 20.04.2010 – 3 B 80.09Zitiert von 10
- VGH Bayern, 12.08.2026 – 24 CS 26.636Vorläufiger Rechtsschutz einer Naturschutzvereinigung gegen Bescheide zur Aufhebung von Schonzeiten für Wildarten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 14.07.2026 – 9 B 25.2088Anforderungen an das bauaufsichtliche Einschreiten gegen planwidrige Einfriedungen bei einer Vielzahl von Verstößen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- VG München, 25.04.2024 – M 31 K 21.2797
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 25.08.2026 – 8 CS 26.1216Luftsicherheitsrecht: Heilung eines Anhörungsmangels im Eilverfahren; vorläufige Zugangsuntersagung zum Flughafen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 17.06.2026 – 10 ZB 26.394Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Ausweisung wegen Vorlage eines unrichtigen Sprachzertifikats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 24.07.2025 – M 27 K 24.900
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 40 BayVwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.