Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayVwVfG

Art. 40 Ermessen

Stand: 25.08.2026

Bayern60 Entscheidungen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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