Gesetze / Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
VwDVG§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Stand: 01.01.2026
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 – Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, 65.1 – Versicherungen, 65.2 – Rückversicherungen und 65.3 – Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 – Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2018 I S. 2637
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