§ 63 Aufhebung von Vergabeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 02.10.2019 – 17 Verg 3/19Zitiert von 12
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- Vergabekammer Südbayern, 21.05.2024 – 3194.Z3-3_01-24-8
- OLG Schleswig, 28.03.2024 – 54 Verg 2/23Zitiert von 5
- OLG Koblenz, 28.06.2017 – Verg 1/17
- OLG Dresden, 01.11.2024 – 6 Verg 3/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2025 – 3 M 67/25Zitiert von 1
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.06.2025 – VK-B1 -21/21
- Vergabekammer Lüneburg, 29.04.2025 – VgK-10/2025
29 Entscheidungen zu § 63 VgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/63#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/63#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.