§ 62 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.12.2025 – 10 C 5.24Informationszugangsanspruch des Bieters im VergabeverfahrenZitiert von 1
- VG Ansbach, 05.04.2022 – AN 14 K 20.01132Zitiert von 1
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
- Vergabekammer Südbayern, 08.02.2024 – 3194.Z3-3_07-4-6
- OLG Düsseldorf, 21.06.2023 – 27 U 4/22Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 22.04.2022 – 4 K 4006/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.11.2017 – 20 D 4/16.AKZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/62#abs-1 (1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen teilt der öffentliche Auftraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/62#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/62#abs-3 (3) § 39 Absatz 6 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem entsprechend anzuwenden.