§ 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 26.05.2023 – Verg 2/23
- OLG Thüringen, 02.08.2017 – 2 Verg 2/17
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 44/22
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.01.2025 – 2 VK LSA 14/24
- OLG Schleswig, 25.08.2017 – 54 Verg 3/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 – 1 S 1121/22Zitiert von 6
- VG Sigmaringen, 22.04.2022 – 4 K 4006/21Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 28.10.2021 – 54 Verg 5/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/45#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/45#abs-2 (2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/45#abs-3 (3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/45#abs-4 (4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/45#abs-5 (5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der öffentliche Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.