§ 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/46#abs-1 (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/46#abs-2 (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/46#abs-3 (3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden Unterlagen verlangen:
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 46 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 10.05.2022 – Verg 2/21
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2023 – 11 Verg 4/23Zitiert von 1
- BayObLG, 09.04.2025 – Verg 1/25 e
- Vergabekammer Südbayern, 25.02.2021 – 3194.Z3-3_01-20-47
- OLG Brandenburg, 27.12.2018 – 19 Verg 4/18
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 44/22
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.01.2026 – VK-B1-61/25
- OLG Düsseldorf, 17.09.2025 – Verg 31/24
- BayObLG, 05.08.2025 – Verg 2/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.