§ 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 11 Verg 16/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
- Vergabekammer Westfalen, 21.02.2024 – VK 3 - 42/23
- OLG Düsseldorf, 14.12.2022 – Verg 1/22
- VG Stuttgart, 24.11.2009 – 6 K 114/09Zitiert von 3
- KG, 28.06.2019 – 9 U 55/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 08.07.2025 – 3194.Z3-3_01-25-26
- Vergabekammer des Landes Berlin, 26.06.2025 – VK-B1 -21/21
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – Verg 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/6#abs-1 (1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/6#abs-2 (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/6#abs-3 (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/6#abs-4 (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.