Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 6 Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beeinträchtigen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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