Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Düsseldorf, 06.03.2025 – 26 L 3896/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.02.2014 – 15 W 80/13
- AG Hameln, 08.09.2005 – 31 F 357/04 S
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Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.