Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versorgungszuständigkeitsverordnung

VersZVO

§ 6 Rückforderung von Versorgungsbezügen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In den Fällen des § 1 und § 2 Nummer 3 wird die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen. Soll in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abgesehen werden, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

§ 5 § 7