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# § 6 VersZVO (Nordrhein-Westfalen) — Rückforderung von Versorgungsbezügen

Versorgungszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen des § 1 und § 2 Nummer 3 wird die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen. Soll in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abgesehen werden, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 6 VersZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/6

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