Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versorgungszuständigkeitsverordnung

VersZVO

§ 2 Unfallfürsorge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Unfallfürsorge nach Abschnitt 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird gewährt

1. für aktive Beamtinnen und Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind,

2. für aktive Richterinnen und Richter von der Präsidentin oder dem Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich und

3. im Übrigen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Abweichend von Nummer 1 können für Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden im Sinne des § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1008) geändert worden ist, und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 109 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Befugnisse vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei übertragen werden.

§ 1 § 3