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VersZVO

§ 5 Befugnisse auf dem Gebiet der Unfallfürsorge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/5#abs-1 (1) Auf dem Gebiet der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

a) für Beamtinnen und Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung der Erfahrungsstufen zuständig sind, und

b) für Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

2. § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Erstattung von Sachschäden auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,

3. § 54 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden,

4. § 44 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

5 § 54 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im Übrigen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie

6. § 53 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Versagung der Unfallfürsorgeleistungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im Übrigen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/5#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten und die Leiterinnen oder Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen. § 2 Satz 2 gilt für § 5 Absatz 1 Nummer 1a) entsprechend.

§ 4 § 6