Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versorgungszuständigkeitsverordnung
VersZVO§ 1 Versorgungsbezüge
Stand: 20.12.2024
Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt, berechnet und abgerechnet.