Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versorgungszuständigkeitsverordnung
VersZVO§ 7 Sachschadensersatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/7#abs-1 (1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, werden als Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden bestimmt. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersZVO/7#abs-2 (2) Im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes bis zur Höhe von 3 000 Euro die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Landgerichte, die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte als Dienstvorgesetzte bestimmt.