Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 15 Anzuwendende Vorschriften
Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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