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# § 15 VersRücklG — Anzuwendende Vorschriften

Versorgungsrücklagegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.

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Zitiervorschlag: § 15 VersRücklG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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