Gesetze / Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
VersAusglKassG§ 3 Besondere Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/3#abs-1 (1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/3#abs-2 (2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsausgleichskasse brauchen abweichend von § 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versicherungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mitgliedervertreterversammlung der Versorgungsausgleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung ergänzt sich im Wege der Kooptation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/3#abs-3 (3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden. In diese Versicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/3#abs-4 (4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem Sicherungsfonds nach § 221 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 426 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.