Gesetze / Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
VersAusglKassG§ 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/2#abs-1 (1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/2#abs-2 (2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.