Gesetze / Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
VersAusglKassG§ 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/2#abs-1 (1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/2#abs-2 (2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.