Gesetze / Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse
VersAusglKassG§ 4 Leistungsumfang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/4#abs-1 (1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durchgeführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/4#abs-2 (2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert für den Rechnungszins nach der gemäß § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/4#abs-3 (3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglKassG/4#abs-4 (4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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