Gesetze / Vermögensgesetz

VermG

§ 26 Widerspruchsausschüsse

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/26#abs-1 (1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/26#abs-2 (2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/26#abs-3 (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/26#abs-4 (4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.

§ 25 § 27