§ 23 Landesbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/23#abs-1 (1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/23#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 VermG →
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