Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2c#abs-1 (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 250 000 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2c#abs-2 (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausgegeben werden von
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 2c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.