Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 27 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666 373)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 57 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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