Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 10
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 VerlG →
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