Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 29 Veröffentlichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es veröffentlichen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/29?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/29?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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06.11.2008 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I 2162)
BGBl. 2008 I S. 2162
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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