Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/9236 · S. 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Allgemein Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrsstatistikgesetzes ist im Rahmen der Güterkraftverkehrsstatistik das Kraftfahrt- Bundesamt zuständig für die Erhebung der Daten zum Werk- verkehr, während das Bundesamt für Güterverkehr für die Erhebung der Daten zum gewerblichen Güterkraftverkehr zuständig ist. Diejenigen Halter, die Fahrzeuge im Werkverkehr und im gewerblichen Verkehr einsetzen, müssen wechselweise an zwei Behörden berichten. Zum Teil hat dies zu Verwirrung und Unverständnis bei den Befragten geführt. Auch hat sich gezeigt, dass in der Praxis eine Zuordnung der Fahrzeuge nach Einsatz im Werkverkehr bzw. gewerblichen Verkehr auf Basis der Registerangaben nicht trennscharf möglich ist, so dass derzeit bereits 40 Prozent des gewerblichen Verkehrs an das Kraftfahrt-Bundesamt berichtet werden. Schließlich kann die im Rahmen von „Bund-Online“ vorgesehene Ein- führung und Pflege eines elektronischen Fragebogens nur dann wirtschaftlich sinnvoll erfolgen und allen Befragten zugute kommen, wenn die Zuständigkeit für die Erhebung ungeteilt bei einer Behörde liegt. Deshalb wird die bestehen- de Aufgabenteilung bei der Statistik des Güterkraftverkehrs aufgehoben, und die Zuständigkeiten werden beim Kraft- fahrt-Bundesamt gebündelt. Dies ist auch eine Forderung des Bundesrechnungshofes. Zu Nummer 1 (§ 9 Abs. 1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 soll nach dem neuen § 27 Abs. 2 vom Kraftfahrt-Bundesamt in alleiniger Zuständig- keit durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Kenn- zeichenübermittlung für die Fahrzeuge aus der Stichprobe zum gewerblichen Verkehr sowie der Übermittlung fahr- zeugbezogener Merkmale aus dem Zentralen Fahrzeugregis- ter des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Bundesamt für Güter- verkehr nach Absatz 1 entfällt daher. Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1)
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.209 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9236, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.504–38.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 153f58d3582e499b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP