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Artikel 2 · BT-Drs. 16/9236 · S. 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Allgemein
Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrsstatistikgesetzes ist im
Rahmen der Güterkraftverkehrsstatistik das Kraftfahrt-
Bundesamt zuständig für die Erhebung der Daten zum Werk-
verkehr, während das Bundesamt für Güterverkehr für die
Erhebung der Daten zum gewerblichen Güterkraftverkehr
zuständig ist.
Diejenigen Halter, die Fahrzeuge im Werkverkehr und im
gewerblichen Verkehr einsetzen, müssen wechselweise an
zwei Behörden berichten. Zum Teil hat dies zu Verwirrung
und Unverständnis bei den Befragten geführt. Auch hat sich
gezeigt, dass in der Praxis eine Zuordnung der Fahrzeuge
nach Einsatz im Werkverkehr bzw. gewerblichen Verkehr
auf Basis der Registerangaben nicht trennscharf möglich ist,
so dass derzeit bereits 40 Prozent des gewerblichen Verkehrs
an das Kraftfahrt-Bundesamt berichtet werden. Schließlich
kann die im Rahmen von „Bund-Online“ vorgesehene Ein-
führung und Pflege eines elektronischen Fragebogens nur
dann wirtschaftlich sinnvoll erfolgen und allen Befragten
zugute kommen, wenn die Zuständigkeit für die Erhebung
ungeteilt bei einer Behörde liegt. Deshalb wird die bestehen-
de Aufgabenteilung bei der Statistik des Güterkraftverkehrs
aufgehoben, und die Zuständigkeiten werden beim Kraft-
fahrt-Bundesamt gebündelt. Dies ist auch eine Forderung
des Bundesrechnungshofes.
Zu Nummer 1 (§ 9 Abs. 1)
Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 soll nach dem neuen § 27
Abs. 2 vom Kraftfahrt-Bundesamt in alleiniger Zuständig-
keit durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Kenn-
zeichenübermittlung für die Fahrzeuge aus der Stichprobe
zum gewerblichen Verkehr sowie der Übermittlung fahr-
zeugbezogener Merkmale aus dem Zentralen Fahrzeugregis-
ter des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Bundesamt für Güter-
verkehr nach Absatz 1 entfällt daher.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1)

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.209 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/9236, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.504–38.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 153f58d3582e499b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP