Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 11 Leistungspflicht der Baulastträger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/11#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/11#abs-2 (2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.
Änderungsverlauf
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02.04.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I 693)
BGBl. 2009 I S. 693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.