Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz

VerkSiG

§ 10b Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-1 (1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur jede beabsichtigte

1.
Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke,
2.
Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke an eine nichtbundeseigene Eisenbahn,
3.
Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräußerung der entsprechenden Grundstücke

mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-2 (2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-3 (3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind.

§ 10a § 11