Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 10b Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-1 (1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur jede beabsichtigte
mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-2 (2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-3 (3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/10b#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 499 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 300 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 10b geändert durch Artikel 257 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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