Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/5#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/5#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
übertragen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 499 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 300 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 257 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.