Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz

VerkSiG

§ 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/5#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/5#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1.
die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
2.
die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

übertragen.

§ 4 § 6