Gesetze / Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
VerkPBG§ 2 Linienbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/2#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkPBG/2#abs-2 (2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 VerkPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.06.2004 – 9 A 11.03Zitiert von 202
- BVerwG, 20.01.2004 – 9 VR 27.03Zitiert von 6
- BVerwG, 25.09.2003 – 9 VR 9.03Zitiert von 11
- BVerwG, 15.07.2005 – 9 VR 43.04Zitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 464 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 238 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.