Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
VereinsGDV§ 2 Registereintragung
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/2#abs-1 (1) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit ist die Beschlagnahme in das Grundbuch, das Schiffsregister und das Schiffsbauregister einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/2#abs-2 (2) Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der Verbotsbehörde, der Vollzugsbehörde oder der Einziehungsbehörde. Sie erfolgt ferner auf Antrag des Verwalters (§ 10 Abs. 3 des Vereinsgesetzes); einer Bewilligung des von der Eintragung Betroffenen bedarf es nicht. Die Eintragung ist gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/2#abs-3 (3) Für die Löschung der Eintragung gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/2#abs-4 (4) Zu einer Eintragung nach den Absätzen 1 bis 3 bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, braucht der Brief nicht vorgelegt zu werden.