§ 4 Ermittlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
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